Nach Angaben der Longial GmbH hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) am 18. Oktober 2024 zugestimmt. Zum 1. Januar 2025 sollen demnach wichtige Maßnahmen des BEG IV in Kraft treten, unter anderem einige Neuregelungen für das Nachweisgesetz (NachwG) und damit auch für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Textform statt Schriftform möglich
Künftig soll es möglich sein, Arbeitsverträge neben der herkömmlichen Schriftform auch in Textform abzuschließen, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden. Bislang habe das NachwG für Vertragsbedingungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, die Schriftform verlangt, so dass die elektronische Form bisher ausgeschlossen gewesen sei.
Erleichterungen für Arbeitgeber
Michael Gerhard, Aktuar (DAV) bei Longial, kommentiert das so: “Für die bAV-Verwaltung werden sich durch die Neuerungen deutliche Vorteile ergeben, vor allem hinsichtlich des Bürokratieabbaus sowie des Kosten- und Personalaufwandes.” Besonders von den Änderungen würden demnach Firmen profitieren, die an mehreren Standorten tätig seien oder remote arbeitende Mitarbeiter haben.
Bedingungen für die Textform
Laut dem Gesetzentwurf ist die Textform dann zugelassen, wenn die betreffenden Informationen den Arbeitnehmern zugänglich, gespeichert und ausdruckbar seien und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auffordere, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Nur auf Verlangen der Arbeitnehmer müsse der Arbeitgeber ihnen noch einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.
Lediglich in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes solle die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben, hieß es weiter.